Netzeinspeisung berücksichtigen
Bauherr Frank Solar im fränkischen Solar hat noch im Dezember letzten Jahres aufgepasst und rechtzeitig die Fertigstellung seiner neuen, netzgekoppelten Photovoltaikanlage (PVA) dem Energieversorger mitgeteilt. Hierbei zählte der Eingangsstempel, und der ist wichtig: Hätte er die Fertigstellung seiner Auf-Dach-Anlage nach dem Jahreswechsel bekannt gegeben, wäre die Einspeisevergütung für den von ihm gelieferten Strom nach dem neuen, niedrigeren Jahrestarif berechnet worden. Im übrigen wird erst nach Anmeldebestätigung auch der Netzeinspeisezähler montiert.
Ingesamt ist Frank Solar mit seinen Vertragsbedingungen bestens einverstanden; im Internet sind viele Seiten zu finden (z.B. bei www.sfv.de ), die Vergleiche zwischen Einspeiseverträgen — laut Erneuerbare Energien-Gesetz, EEG — anstellen. Ihr Ergebnis: Längst nicht immer sind die Konditionen für den PV-Befürworter überzeugend. Sogar beim selben Energieversorger können sich — im schlechten Fall — die Vertragsbedingungen für die Einspeisevergütung von Jahr zu Jahr zu Ungunsten des Bauherren verändern. Frank Solar wurde daher geraten, sich an einem juristisch geprüften Muster-Einspeisevertrag zu orientieren. Die Energieunternehmen sind verpflichtet, sämtlichen, von Frank Solar gelieferten Strom abzunehmen.
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